Die Details
Inhalt
1. Wie die Bundesregierung und der EGMR die Entscheidung manipulierten
1.1. Zur Verdrehung unseres Beschwerdeanliegens, dass bei nach dem 18.10.1989 geschlossenen Rechtsgeschäften zivilrechtliche Ansprüche nicht mehr durch das Vermögensgesetz verdrängt sind
1.2. Zur Bewertung der Hausveräußerung mit einem willkürlich angenommenen überhöhten Währungsumrechnungskurs und einem willkürlich zu niedrig angesetzten Wert des Hauses
1.3. Zur fehlerhaften Darstellung der Rechtslage für die ständigen Ausreise nach dem Fall der Mauer und zur unvollständigen Darstellung unserer Ausreisebedingungen
2. Warum die Vermutung nahe liegt, dass die Richter die Entscheidung blind unterschrieben haben
3. Wie Politiker, Beamte und Institutionen sowie der Richter Ress alles daran setzten, dass die Manipulationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen
3.1. Deutsche Politiker und Behörden
3.2. Menschenrechtsorganisationen HRW und AI
3.3. Europarat, EGMR, Richter Ress
1. Wie die Bundesregierung und der EGMR die Entscheidung manipulierten
1.1. Zur Verdrehung unseres Beschwerdeanliegens, dass bei nach dem 18.10.1989 geschlossenen Rechtsgeschäften zivilrechtliche Ansprüche nicht mehr durch das Vermögensgesetz verdrängt sind
(a) Die Bundesregierung wollte vor dem EGMR offensichtlich eine Auseinandersetzung mit dem Teil unserer Beschwerde umgehen, in dem wir die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (V ZR 119/92 vom 19.11.1993) rügten. Dazu schreckte sie nicht davor zurück, in zwei Schreiben an den Gerichtshof unsere Beschwerde zu ihren Gunsten zu entstellen. Zudem erwähnte sie in ihren Schriftstücken an den Gerichtshof aus der einschlägigen Gesetzgebung nur die für sie vorteilhaften Teile. Wir hatten in der EGMR-Beschwerde gerügt, dass der Bundesgerichtshof die zivilrechtlichen Ansprüche rechtswidrig durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen hatte. Er hatte nicht berücksichtigt, dass das Rechtsgeschäft nach dem 18.10.1989 geschlossen worden war.
Für nach dem Stichtag geschlossene Rechtsgeschäfte hatte der Gesetzgeber im Vermögensgesetz dem Restitutionsinteresse des Eigentümers den Vorrang gegenüber dem Vertrauen des redlichen Erwerbers in den Bestand des Rechtsgeschäftes eingeräumt. Daraus resultierend bestand keine Veranlassung, die zivilrechtlichen Ansprüche durch das Vermögensgesetz zu verdrängen; die zivilrechtliche Ansprüche existieren neben dem Anspruch nach dem Vermögensgesetz.
Maßgeblich ist hierfür § 4 Absatz 2 Satz 2 des Vermögensgesetzes.
In der ursprünglichen Fassung vom 23.09.1990 lautet § 4 Absatz 2 des Vermögensgesetzes:
„(Satz 1) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. (Satz 2) Dies gilt bei Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern daß dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist, und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Anmeldeverordnung nicht hätte genehmigt werden dürfen.“
In der seit dem 22.7.1992 geltenden Fassung des Vermögensgesetzes vom 14.7.1992 wurde § 4 Absatz 2 wie folgt geändert:
„(Satz 1) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. (Satz 2) Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern daß dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, daß
a) der Erwerb vor dem 19.10.1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist, b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (Gbl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.“
Die Ausnahmetatbestände a) bis c) des Satzes 2 treffen in unserem Fall nicht zu. Die Änderung der Fassung hat keine Auswirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt.
In ihren Stellungnahmen zitierte die Bundesregierung lediglich Satz 1 aus § 4 Absatz 2 Vermögensgesetz, nicht aber den für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Satz 2.
Die in das Vermögensgesetz aufgenommene Regelung für nach 18. Oktober 1989 geschlossene Rechtsgeschäfte geht zurück auf Ziffer 13. d) Satz 2 der Gemeinsamen Erklärung … zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III des Einigungsvertrages)
„Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden, an denen frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind und die dennoch nach dem 18. Oktober 1989 erfolgt sind, werden überprüft.“
Dieser für den vorliegenden Sachverhalt einschlägige Passus der Gemeinsamen Erklärung wurde von der Bundesregierung auch nicht in ihren Stellungnahmen erwähnt. Die Bundesregierung beschränkte sich auf das Zitieren der Ziffern 3. b) und 8., die nur die Rechtslage für bis zum 18. Oktober 1989 geschlossene Rechtsgeschäfte regeln.
Nach der in unserem Fall ergangenen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung für nach dem 18.10.1989 geschlossene Rechtsgeschäfte den Regelungen des § 4 Absatz 2 Satz 2 Vermögensgesetz angepasst. Er ließ in diesen Fällen ab dem Jahre 2000 zivilrechtliche Ansprüche neben den Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz zu (BGH V ZR 439/98 vom 14.01.2000 und BGH V ZR 47/99 vom 12.05.2000).
Die Bundesregierung verteidigte vor dem EGMR weiterhin die in unserem Fall ergangene veraltete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die zivilrechtlichen Ansprüche durch das Vermögensgesetz verdrängt sind.
Die Bundesregierung ging dabei trickreich vor. Sie ignorierte nicht nur die besonderen rechtlichen Regelungen im Vermögensgesetz und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern schreckte auch nicht davor zurück, in zwei von ihr an den EGMR eingereichten Stellungnahmen unseren Beschwerdevortrag so zu verdrehen, dass dieser in ihr Verteidigungskonzept passte. So verkehrte sie den Rechtsstreit über die Zulässigkeit des zivilrechtlichen Anspruches neben dem vermögensrechtlichen Anspruch in einen Rechtsstreit über die Zulässigkeit des Vermögensgesetzes. Das ermöglichte es ihr, sich nicht mit dem von uns vorgebrachten Anliegen, sondern mit einem ihr genehmen Vorbringen auseinanderzusetzen.
(b) Die Bundesregierung unterstellte uns, dass wir behauptet hätten, dass das Vermögensgesetz auf nach dem 18.10.1989 geschlossene Rechtsgeschäfte nicht anwendbar sei, und ergänzt dann, dass diese Auffassung falsch ist.
So heißt es in der Stellungnahme der Bundesregierung vom 19.03.2001 unter Rz. 2:
„Anders als es die Beschwerdeführer vortragen (insbesondere S. 8 ff. des Schriftsatzes vom 05. Dezember 2000) schließt die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Vermögensgesetz es nicht aus, den Rechtsstreit der Beschwerdeführer dem Vermögensgesetz zu unterwerfen.“
In ähnlicher Weise verfuhr die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom 15.05.2002 unter Rz. 9, in der es heißt:
„3. Es trifft nicht zu, dass – wie die Beschwerdeführer meinen – das Vermögensgesetz auf Eigentumsübertragungen nach dem 18. Oktober 1989 nicht anzuwenden ist …“
Wir haben weder auf Seite 8 ff. des Schriftsatzes vom 05.12.2000 noch an anderen Stellen vorgetragen, dass das Vermögensgesetz auf Rechtsgeschäfte, die nach dem 18.10.1989 geschlossen wurden, nicht anwendbar ist.
Vielmehr hat der uns vor dem EGMR vertretende Rechtsanwalt mit Schreiben vom 19.06.2002 gegenüber dem Gerichtshof die wahrheitswidrige Darstellung unserer Rechtsauffassung durch die Bundesregierung zurückgewiesen. Dass die Bundesregierung danach ihre verdrehte Darstellung unseres Vorbringens nicht korrigiert hat, spricht dafür, dass sie bewusst wahrheitswidrig vor dem EGMR vortragen wollte.
Die Unterstellung der Bundesregierung, dass wir das Vermögensgesetz nicht für einschlägig hielten, ist auch insofern mehr als dreist, da sie im Widerspruch zu dem Teil unserer EGMR-Beschwerde steht, in dem wir uns über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beschwerten, und uns ausdrücklich auf Ansprüche nach dem Vermögensgesetz beriefen.
(c) Obwohl für ihn zweifelsfrei erkennbar war, dass es sich bei der Auffassung der Bundesregierung um eine Fälschung handelte, und ungeachtet unseres Widerspruches gegen diese Entstellung, übernahm der Gerichtshof die von der Bundesregierung verdrehte Darstellung unseres Beschwerdeanliegens in seine Entscheidung.
In „Kapitel A. Vorbringen der Parteien / 2. Die Beschwerdeführer“ (Rz. 39) der Entscheidung steht damit nicht unsere Auffassung, wie es die Überschrift verspricht, sondern die von der Bundesregierung entstellte Darstellung unserer Auffassung:
„39. … Schließlich habe keines der genannten Gerichte die Tatsache berücksichtigt, dass der Veräußerungsvertrag im vorliegenden Falle nach dem Stichtag des 18. Oktober 1989 geschlossen worden war. Denn nach diesem Datum fand das Vermögensgesetz keine Anwendung mehr und das Schutzbedürfnis redlicher Erwerber trat hinter den Rückgabeanspruch ehemaliger Eigentümer zurück.“
Auf der verfälschten Version unseres Vorbringens aufbauend, folgte der EGMR der Argumentation der Bundesregierung und rechtfertigte die in unserem Fall ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshof:
„48. Im vorliegenden Falle hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 1993 jeden Antrag der Beschwerdeführer auf Rückgabe aufgrund seiner ständigen Rechtsprechung ausgeschlossen, derzufolge die zivilrechtliche Anfechtung eines Kaufvertrags bei Streitigkeiten ausgeschlossen ist, welche die Rückgabe von Vermögenswerten betreffen, die DDR-Bürger bei ihrer Ausreise aus der DDR abtreten mussten. In diesen Fällen findet nämlich das Vermögensgesetz Anwendung, dessen Auslegung den Verwaltungsgerichten und nicht den Zivilgerichten obliegt. …“
(d) Der EGMR hat damit nicht über unsere Beschwerde entschieden, ob bei nach dem 18. Oktober1989 geschlossenen Rechtsgeschäften zivilrechtliche Ansprüche neben den vermögensrechtlichen gegeben sind, sondern über die – ihm von der Bundesregierung untergeschobene – Rechtsfrage, ob das Vermögensgesetz auf nach dem 18. Oktober 1989 geschlossene Rechtsgeschäfte anwendbar ist.
1.2. Zur Bewertung der Hausveräußerung mit einem willkürlich angenommenen überhöhten Währungsumrechnungskurs und einem willkürlich zu niedrig angesetzten Wert des Hauses
(a) Um die Hausveräußerung für uns finanziell nicht negativ erscheinen zu lassen, griffen Bundesregierung und Gerichtshof zu unlauteren Mitteln. Die Bundesregierung übermittelte dem EGMR einen von ihr erfundenen überhöhten illegalen Umrechnungskurs, den sie als „damals geltenden Wechselkurs“ ausgab. Der EGMR übernahm diesen Kurs in seine Entscheidung und wandte ihn auf einen willkürlich zu niedrig angesetzten Wert für das Haus an.
(b) Unter Verdrehung der Rechtslage geht die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme an den EGMR vom 15.09.2000 (Rz. 50) davon aus, dass der von uns für das Haus erzielte Erlös „keineswegs unangemessen“ war, bzw., dass die Veräußerungskonditionen „sehr vorteilhaft“ gewesen wären. Sie stützt sie sich dabei für die Umrechnung des von uns bei der Hausveräußerung erzielten DM-Erlöses in M/DDR auf den von ihr erfundenen überhöhten illegalen Umrechnungskurs von 1:4, den sie gegenüber dem Gerichtshof als angeblich „damals geltenden Wechselkurs“ ausgibt:
„50. Die Beschwerdeführer haben als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums eine Summe von 55.000.- DM erhalten. … Der Kaufpreis, den die Beschwerdeführer erhalten haben, ist für die Zeit, in der die Beschwerdeführer das Haus verkauft haben, keineswegs unangemessen. … Die Summe von 55.000 DM entsprach nach dem damals geltenden Wechselkurs (1:4) einer Summe von 220.000 Mark der DDR. Unter Privaten hätte ein Umtausch ein Vielfaches dieser Summe erbringen können. Die Beschwerdeführer hatten somit sehr vorteilhafte Konditionen erhalten. …“
Es gab zu DDR-Zeiten für Privatpersonen keinen offiziellen Kurs für die Umrechnung. Zwischen den beiden deutschen Staaten wurde auf der Basis 1:1 verrechnet. Erst mit der Begründung der Währungsunion kam es zu einem ersten offiziellen Wechselkurs für Privatpersonen von 1:2. Später hat der Bundesgesetzgeber die Umrechnung mit einem Kurs von 1:2 – u. a. für Umrechnungen nach dem DM-Bilanzierungsgesetz und für Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz (§§ 7 und 7a) – festgelegt.
(Anmerkung: Dementsprechend geht auch – in einem dem EGMR-Verfahren vorgelagerten Verfahren – das Kreisgericht Leipzig in seinem Urteil vom 26.06.1991 auf Seite 8 von einem gesetzlich festgelegten Umrechnungskurs von 1:2 aus:
„ ... zum anderen entsprach der Preis, der damals bezahlt wurde, den damaligen Wertvorstellungen. Im notariellen Eigenheimschenkungsvertrag vom 08.12.1989 wurde der ungefähre Wert mit 120.000.-- Mark angegeben, der sich wegen der Währungsunion heute auf 60.000.-- DM beläuft. Damit kann nicht festgestellt werden, daß bei Vertragsabschluß ein unkorrekter Kaufpreis vereinbart wurde, da er lediglich 5.000.-- DM u n t e r (Hervorhebung durch den Autor) dem angegebenen Wert lag.“)
Interessanterweise kommt die Bundesregierung zu der – schon vorstehend zitierten – Auffassung, dass der bei der Veräußerung des Hauses erzielte Erlös „keineswegs unangemessen“ war, bzw., dass die Veräußerungskonditionen „sehr vorteilhaft“ gewesen wären, ohne den Wert des Hauses in Betracht zu ziehen.
(c) Der EGMR übernahm den von der Bundesregierung zugearbeiteten illegalen Währungsumrechnungskurs als „gültigen“ Kurs von 1:4 in seine Entscheidung und rechnete damit den von uns für das Haus erzielten Erlös von 55.000 DM in 220.000 M/DDR um. Anschließend stellte der Gerichtshof die 220.000 M/DDR willkürlich den bei dem Erwerb des Hauses gezahlten 56.000 M/DDR gegenüber. Dass sich der Wert durch umfangreiche Rekonstruktion – gemäß einer amtlichen Schätzung – auf 120.000 M/DDR erhöht hatte, ließ er unberücksichtigt.
„59. Im Übrigen scheint für den Gerichtshof ein weiterer Umstand entscheidend zu sein: Die Beschwerdeführer hatten das in Rede stehende Haus am 26. Mai 1986 gegen Zahlung von 56.000 DDR-Mark erworben. Bei der fiktiven Schenkung am 8. Dezember 1989 hatten die Erwerber jedoch 55.000 DM an die Beschwerdeführer gezahlt; bei einem seinerzeit für Transaktionen zwischen Privatpersonen gültigen Kurs von 1:4 entspricht dieser Betrag 220.000 DDR-Mark.“
Mit diesem willkürlichen Vergleich konstruiert der EGMR damit ein den Tatsachen und der Rechtslage widersprechendes Rechtsgeschäft und schlussfolgert daraus in seiner Entscheidung, dass wir „nicht unverhältnismäßig belastet worden sind“.
„60. Selbst wenn der Wert des Hauses in der Folge gestiegen ist, könnte nicht die Auffassung vertreten werden dass die Beschwerdeführer unverhältnismäßig belastet worden wären.“
1.3. Zur fehlerhaften Darstellung der Rechtslage für die ständigen Ausreise nach dem Fall der Mauer und zur unvollständigen Darstellung unserer Ausreisebedingungen
In seiner Entscheidung geht der EGMR rechtsfehlerhaft davon aus, dass wir am 08. Dezember 1989 die DDR frei verlassen und nicht mehr zur Veräußerung unseres Hauses gezwungen werden konnten:
„56. Die Beschwerdeführer hatten nämlich den Abtretungsvertrag für ihren Vermögenswert am 8. Dezember 1989 geschlossen, d. h. fast einen Monat nach Öffnung der Grenzen am 9. November 1989, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem die Bürger der DDR ihr Land frei verlassen konnten sowie nach der am 23. November 1989 erfolgten Veröffentlichung der Anordnung über die Regelung von Vermögensfragen, welche vorsah, dass DDR-Bürger bei Ausreise aus der DDR nicht mehr zur Abtretung ihrer Vermögenswerte verpflichtet waren.“
In Wirklichkeit war im Dezember 1989 die ständige Ausreise aus der DDR gesetzlich nicht geregelt und deswegen der Zwang zur Hausveräußerung nicht ausgeschlossen. Eine gesetzliche Regelung der ständigen Ausreise fand erst durch das Gesetz über Reisen von Bürgern der DDR in das Ausland - Reisegesetz - vom 11.01.1990 (in Kraft getreten am 01.02.1990) statt. Das Fehlen der gesetzlichen Regelung für die Ausreise ermöglichte es den Mitarbeitern der Staatsorgane (Abteilung Inneres) auf Grund interner Anweisungen bis zum Inkrafttreten des Reisegesetzes – und damit auch noch am 08. Dezember 1989 – willkürlich die Veräußerungen von Immobilien zu verlangen.
Es war auch kein ungesetzliches Verlassen der DDR möglich, da dies – auch noch nach dem Fall der Mauer – ein Straftatbestand war. So verurteilte ein DDR-Gericht nach der Grenzöffnung einen Republikflüchtigen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Haftstrafe. Eine Einsicht in die Prozessunterlagen wurde mir von der Staatsanwaltschaft Berlin verwehrt.
Der EGMR verwickelt sich in Widersprüche. Einerseits geht er davon aus, dass keine unlauteren Machenschaften vorgelegen haben, weil für ihn eine freie ständige Ausreise aus der DDR möglich und damit der Zwang zur Immobilienveräußerung ausgeschlossen war. Andererseits stellt er sich hinter die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zivilrechtliche Ansprüche durch das Vermögensgesetz auszuschließen, die darauf basiert, dass der Bundesgerichtshof einen Zwang zur Veräußerung von Immobilien bis zum Inkrafttreten des Reisegesetzes nicht ausschloss.
Der EGMR verschweigt in seiner Entscheidung, dass die Staatsorgane der DDR von uns noch am 05.Dezember 1989 die Veräußerung des Hauses verlangt hatten. Die Darstellung dieser Tatsache hätte seiner Behauptung, dass wir das Haus zu einem Zeitpunkt – 08. Dez. 1989 – veräußert haben, an dem die Bürger ihr Land frei verlassen konnten, im Wege gestanden. In seiner Entscheidung erwähnt der EGMR lediglich eine Nötigung am 26. Oktober 1989:
„11. Am 26. Oktober 1989 stellten die Beschwerdeführer einen offiziellen Ausreiseantrag aus der DDR, da sie sich als Opfer politischer Diskriminierung in ihrem Beruf sahen. Den Beschwerdeführern zufolge setzte die Abteilung Innere Angelegenheiten des Stadtbezirks Leipzig sie davon in Kenntnis, dass sie ihr Eigentum durch Verkauf oder Schenkung veräußern müssten, wenn sie eine Erlaubnis zur ständigen Ausreise aus der DDR erhalten wollten.“
Uns wurden am 05. Dezember 1989 von den Mitarbeitern der Staatsorgane "Erklärungen zur Wahrheit" diktiert, in denen wir bestätigen mussten, dass wir schuldenfrei sind, keine Verbindlichkeiten haben und kein Eigentum bzw. Miteigentum an Grundstücken besitzen.
Es gab für uns zwei Alternativen für die Ausreise: Entweder wir verlassen das Land legal und setzen uns bei der Bearbeitung des Ausreiseantrages der Nötigung aus oder wir reisen mit Kleinkind unter Zurücklassen des Umzugsgutes illegal aus und begehen dabei eine Straftat. Mit dem freien Verlassen eines Landes hat beides nichts zu tun.
2. Warum die Vermutung nahe liegt, dass die Richter die Entscheidung blind unterschrieben haben
Die Berufung des EGMR auf „außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung“ lässt Zweifel aufkommen, dass die Entscheidung am Gerichtshof nicht durch die Richter, sondern im Vorfeld durch andere Mitarbeiter des Gerichtshofes getroffen und von den Richtern nur blind unterschrieben wurde:
„61. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung meint der Gerichtshof, dass der beklagte Staat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat und in Bezug auf das verfolgte rechtmäßige Ziel nicht verfehlt hat, einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Interessen der Beschwerdeführer und dem Allgemeininteresse der deutschen Gesellschaft zu erreichen.“
Der Gerichtshof hatte sich nicht nur in unserer Entscheidung, sondern auch in den Entscheidungen Kuna ./. Deutschland (10.04.2001) und Forrer-Niedenthal ./. Deutschland (20.03.2003) auf solche „außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung“ berufen.
Diese Berufung auf „außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung“ wirft Fragen auf, wenn man die Entscheidungen der Dritten und der Großen Kammer des Gerichtshofes in der Rechtssache Jahn u. a. ./. Deutschland heranzieht.
In der Rechtssache Jahn u. a. ./. Deutschland kommt die Dritte Sektion des EGMR am 22.01.2004 zu dem Schluss, dass trotz außergewöhnlicher Umstände im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung der Eingriff des Staates ungerechtfertigt war. Die Große Kammer des EGMR hingegen teilt am 30.06.2005 in dieser Rechtssache nicht die Meinung der Dritten Sektion. Sie entscheidet, dass nicht zuletzt wegen der außergewöhnlichen Umstände der deutschen Wiedervereinigung der Eingriff des Staates gerechtfertigt ist.
Nach der Entscheidung der Großen Kammer legen der an unserer Entscheidung und den Entscheidungen Forrer-Niedenthal und Kuna beteiligte EGMR-Richter Georg Ress sowie weitere Richter in „abweichenden Meinungen“ ihre Bedenken gegen die Heranziehung der außergewöhnlichen Umstände der deutschen Wiedervereinigung als Rechtfertigung für den Eingriff des Staates ausführlich dar. In der Stellungnahme von Ress heißt es:
„Soweit i c h (Hervorhebung durch den Autor) in der Vergangenheit feststellen konnte, hat der Gerichtshof nie einen solchen Eingriff in die Menschenrechte aufgrund ‚außergewöhnlicher Umstände’ zugunsten des Staates gerechtfertigt.“
Wieso kommt Ress zu der Aussage, dass der Gerichtshof sich noch nie auf außergewöhnliche Umstände berufen habe, wenn er selbst zuvor in unserem und den Fällen Forrer-Niedenthal und Kuna daran beteiligt war, die Beschwerden gestützt auf wiedervereinigungsbedingte „außergewöhnliche Umstände“ abzulehnen? Hat Ress unsere Entscheidung und die Entscheidungen Kuna und Forrer-Niedenthal nur blind unterschrieben? Oder was verbirgt sich sonst dahinter?
3. Wie Politiker, Beamte, Institutionen sowie der Richter Ress alles daran setzten, dass die Manipulationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen
3.1. Deutsche Politiker und Behörden
Bundesjustizministerium
Nachdem ich der Beteiligung des Bundesjustizministeriums an dem entstellten Beschwerdeanliegen gewahr wurde, wandte ich mich über die SPD-Abgeordnete meines Wahlkreises Gabriele Lösekrug-Möller an die Bundeskanzlerin Angela Merkel. Mein Brief wurde vom Bundeskanzleramt an das Bundesjustizministerium weitergeleitet. Von dort erhielt ich Post ausgerechnet aus dem Referat, in dem die Manipulationen vorgenommen worden waren.
Die Mitarbeiter des Referates bestritten meine Vorwürfe, eine Begründung wurde mir trotz mehrmaliger Anmahnung vorenthalten. Mir wurde bewusst, dass hinter den Sach- und Rechtsverdrehungen des Ministerialrates Stoltenberg eine ganze Seilschaft steht. Prominenteste Vertreterin dieser Schar willfähriger verantwortungsloser Beamter ist Almut Wittling-Vogel, die heute Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen und Verfahrensbevollmächtigte vor dem EGMR ist. Neben Wittling-Vogel gehörten zu dem die Manipulationen vertuschenden Team die Mitarbeiter Hans-Jörg Behrens, Danny Polk und Christian Stiller.
Vier Bundesjustizministerinnen waren die fragwürdigen Praktiken ebenfalls gleichgültig.
Die politische Verantwortung für die fragwürdigen Praktiken trug Herta Däubler-Gmelin (SPD). Sie war zu dem Zeitpunkt, zu dem Stoltenberg die Bundesregierung mit unredlichen Mitteln vor dem EGMR verteidigte, Bundesjustizministerin. Als ich Ende 2007 der Manipulationen des Bundesjustizministeriums gewahr wurde, war Däubler-Gmelin Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses des Bundestages. Däubler-Gmelin versuchte zuerst meine Anfragen zu ignorieren. Erst auf eine Frage auf abgeordnetenwatch.de hin reagierte sie und riet mir zu einer Bundestagspetition. Zu ihrer politischen Verantwortung nahm sie keine Stellung.
Ende 2007 wurde das Ministerium von Brigitte Zypries (SPD) geleitet. Auch sie versuchte den Vorfall auszusitzen und ließ meine Post unbeantwortet liegen. Nachdem ich Zypries wiederholt gemahnt hatte, teilte sie mir über die SPD-Bundestagsabgeordnete meines Wahlkreises mit unzutreffenden Begründungen mit, dass sie nicht zuständig wäre. Meine zwei an Zypries auf abgeordnetenwatch.de gestellten Fragen blieben ohne Antwort.
Auch Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), die auf Zypries folgte, bestritt meine Vorwürfe. Die von mir ausdrücklich erbetene Begründung blieb sie schuldig.
Katarina Barley, die heutige Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, zeigte, als sie noch Bundesjustizministerin war, ebenfalls kein Interesse an einer Aufklärung. Barley ignorierte damit auch, dass mit Almut Wittling-Vogel in ihrem Ministerium heute eine Menschenrechtsbeauftragte und EGMR-Verfahrensbevollmächtigte arbeitet, die die dubiosen Vorgänge aktiv deckte. Ich habe Barley dreimal angeschrieben – auf ihre Antwort warte ich noch heute.
Da mir das Verfassen langer Schriftsätze auf Grund meines Alters und meines Gesundheitszustandes schwer fällt, wollte ich – auf meinem Dreirad sitzend – vor dem Bundesjustizministerium für die Aufklärung des wahrheitswidrigen Regierungsvortrages demonstrieren. Durch zwei Polizeibeamte wurde ich verjagt, da ich angeblich ein Sicherheitsrisiko darstelle! In Wirklichkeit hat man mir mein verfassungsrechtliches Demonstrationsrecht genommen. Ich wurde gefragt, ob ich die Demo angemeldet hätte. Ich erklärte, dass ich mich bei der Versammlungsbehörde des Berliner Polizeipräsidenten erkundigt und die Auskunft erhalten hätte, dass das alleinige Demonstrieren nicht anmeldepflichtig sei. Mit der Begründung, dass sich jemand zu mir stellen könnte, ich dann nicht mehr allein wäre und damit die Demo anmeldepflichtig sei, wurde ich meines Stellplatzes verwiesen. Leider hatte ich nicht den Mut, mich wegtragen zu lassen.
Bundespräsidenten
Auf meine Bitte um Hilfe an Bundespräsident i. R. Horst Köhler teilte mir sein Amt mit, dass ihm in meinem Fall die Verfassung(!) verbiete einzuschreiten. Eine nähere Begründung erhielt ich nicht. Die Veröffentlichung des von mir mit Köhler geführten Schriftverkehrs auf meiner Homepage legte das Amt als Agitation und nicht als Argumentation aus. Wenige Wochen nachdem ich Köhler um Hilfe bat, gegen die Falschaussagen vorzugehen, zeichnete er den an der rechtswidrigen Entscheidung beteiligten Richter Ress mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik aus.
An Ex-Bundespräsident Christian Wulff schrieb ich, als er noch CDU-Vorstandsmitglied war. Ich appellierte an seine christliche Gesinnung und bat um Hilfe, dass er im CDU-Vorstand die Bundeskanzlerin und damalige CDU-Vorsitzende Merkel bewege, dem Falschvortrag nachzugehen. Auf die Antwort warte ich noch heute. Ich schrieb auch noch einmal an Wulff, als er dann Bundespräsident war. Trotz Erinnerung erhielt ich auch darauf keine Antwort.
Den amtierenden Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier bat ich schon im Jahre 2009, als er noch ein hoher SPD-Funktionär war, dreimal schriftlich, mich in meinem Bemühen um Aufklärung der dubiosen Vorgänge zu unterstützen. Da Steinmeier nicht reagierte, befragte ich ihn auf dem Internetportal „abgeordnetenwatch.de“. Von einem Frank-Walter-Steinmeier-Team erhielt ich die dürftige Antwort: „… bitte haben Sie Verständnis, dass wir den von Ihnen genannten Fall inhaltlich nicht bewerten können. Die von Ihnen geschilderte Angelegenheit bezieht sich auf das Aufgabenfeld des Bundesministeriums der Justiz. Dieses hat mehrfach ausführlich zu Ihren Fragen Stellung bezogen.“
Im September 2018 erinnerte ich Steinmeier, nachdem er Bundespräsident geworden war, daran, dass auch er durch sein bisheriges Verhalten Mitverantwortung dafür trägt, dass die kriminellen Machenschaften des SPD-geführten Bundesjustizministeriums aus dem Jahre 2002 bislang unaufgeklärt blieben. Referatsleiter Stefan Pieper aus dem Bundespräsidialamt antwortete mir darauf u.a.: „Die von Ihnen dargelegten Vorgänge und die damit verbundenen Vorwürfe können hier weder nachvollzogen noch bewertet werden. Sie haben auch keinen Bezug zur Amtsführung des Bundespräsidenten.“ Ich fragte daraufhin nach, ob diese Antwort nicht ein bisschen wenig wäre für einen Bundespräsidenten der viel von Menschenrechten und Rechtstaatlichkeit redet, und warum angebliche Unklarheiten nicht mit mir geklärt wurden. Steinmeier und sein Amt schweigen bislang.
Bundeskanzlerin
Nachdem ich feststellte, dass das Bundesjustizministerium die Aufklärung seines sach- und rechtwidrigen Vortrages vor dem EGMR verschleppt, wandte ich mich mehrmals an Angela Merkel in ihrer Funktion als Bundeskanzlerin und einmal in ihrer Funktion als Bundestagsabgeordnete. In seiner Antwort stellte sich das Bundeskanzleramt begründungslos vor das Bundesjustizministerium. Als ich Merkel daraufhin aufforderte, meine Vorwürfe mit Fakten zu entkräften, habe ich nichts wieder von Merkel und ihrem Bundeskanzleramt gehört. Der Brief an Merkels Abgeordnetenbüro blieb auch ohne Antwort. Meine Fragen auf abgeordnetenwatch.de an Merkel gerichtete Fragen ließ sie ebenfalls unbeantwortet.
Zur gleichen Zeit, als Merkel meine Beschwerde wegen des wahrheitswidrigen Vortrages der Regierung vor dem EGMR vorlag, lobte sie im April 2008 vor der Parlamentarischen Versammlung des Europarates wortstark das europäische Menschenrechtsschutzsystem.
Da ich mir nicht vorstellen konnte, dass die Bundeskanzlerin sich nicht für die Aufklärung der fragwürdigen Praktiken des Bundesjustizministeriums einsetzt, wandte ich mich in den Jahren 2019 und 2020 noch dreimal an sie. Erst auf den dritten Brief erhielt ich eine Antwort: „Ihre Ausführungen vom 29. Januar 2020 und 10. März 2020 haben wir zur Kenntnis genommen und Ihr Anliegen geprüft. Wir sehen jedoch keine Veranlassung, in der von Ihnen erbetenen Weise tätig zu werden.“
Die Bundeskanzlerin ignoriert, dass es hier nicht nur um mein Anliegen, sondern um ein im Allgemeininteresse liegendes Problem geht. Bezeichnenderweise widersprach Merkel nicht einmal meinen Vorwürfen.
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
Da ich wegen meiner Schwerbehinderung nur begrenzt die physische Kraft habe, mich zu wehren, bat ich im Jahre 2008 auch die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Karin Evers-Meyer um Unterstützung. Das Büro der Behindertenbeauftragten teilte mir mit, dass es das Bundeskanzleramt und das Bundesjustizministerium um eine baldige Bearbeitung gebeten habe. Von der Wirkung dieser Bitte habe ich nichts gespürt.
Bundestag
Besonders erschreckend empfand ich, dass auch die Mitglieder des deutschen Bundestages, die eigentlich die Vertreter des Volkes sein sollten, die dubiosen Handlungen des Bundesjustizministeriums deckten. Mir ist um unsere Demokratie bange, wenn im Petitionsausschuss Petitionen so manipuliert werden, dass sie unzulässig werden, um damit der Bundesregierung die Auseinandersetzung mit dem Problem zu ersparen.
In der von uns im Februar 2011 eingereichten Petition verdrehte der Petitionsausschuss unser Begehr, dass das Bundesjustizministerium seine Falschaussagen vor dem EGMR aufklären möge, dahingehend, dass wir verlangt hätten, die Entscheidung des Gerichtshofes im Petitionsverfahren zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben. Das entstellte Petitionsanliegen legte der Ausschuss dem Plenum zur Abstimmung vor. Die über unser tatsächliches Anliegen getäuschten Abgeordneten sahen sich gezwungen, die Petition für unzulässig zu erklären.
Unsere dagegen eingelegten Beschwerden bearbeitete der Petitionsausschuss in ähnlich rechtswidriger Weise. Die erste Beschwerde lehnte der Ausschuss ab, ohne sie den Abgeordneten vorzulegen. Die daraufhin eingereichte zweite Beschwerde wertete der Ausschuss als neue Petition. In seiner Beschlussempfehlung empfiehlt der Ausschuss den Bundestagsabgeordneten die Bearbeitung der Petition abzulehnen, da wir uns ein zweites Mal mit dem gleichen Anliegen an den Bundestag gewandt hätten und keine neuen Tatsachen vorgebracht hätten. Dass wir uns in unserer Beschwerde gegen die skrupellose Verfälschung unseres Petitionsanliegens gewandt hatten, unterschlägt der Ausschuss. Die wiederum über unser wirkliches Anliegen getäuschten Bundestagsabgeordneten folgten der Beschlussempfehlung und erklärten auch diese Petition für unzulässig.
Im Jahre 2020 haben meine Ehefrau und ich erneut eine Petition an den deutschen Bundesteg gerichtet. Diese befindet sich momentan noch in Bearbeitung.
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Als ich im Januar 2008, nachdem ich der fragwürdigen Praktiken des Bundesjustizministeriums gewahr geworden war, die damalige SPD-Bundestagsabgeordnete meines Wahlkreises Lösekrug-Möller bat, der Bundeskanzlerin einen Brief zu übergeben und mich zu unterstützen, konnte ich mir nicht vorstellen, wie verlogen die Abgeordnete war und was für eine verabscheuungswürdige scheindemokratische Partei hinter ihr steht.
Mit Lösekrug-Möller tauschte ich über Monate hinweg über 40 Schriftstücke aus, führte zwei persönliche und unzählige Telefongespräche. Herausgekommen ist nichts. Lösekrug-Möller hielt mich monatelang hin, ohne etwas zu unternehmen.
Nach meinen erfolglosen Bitten um Hilfe demonstrierte ich zweimal mit Plakat und Flyern vor Lösekrug-Möllers Wahlkreisbüro im Helfers-Haus in Hameln. Bei einer der Demonstrationen beschimpfte mich der Büroleiter der Abgeordneten, „vom Wege abgekommen“ zu sein, und versuchte, mich vor dem Haus zu verjagen.
Statt meine Frage auf dem Internetportal „abgeordnetenwatch.de“, warum sie die Aufklärung der Verstümmelung der Menschenrechtsbeschwerde nicht unterstützt, zu beantworten, unterstellte mir Lösekrug-Möller „Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit unseres Staates“. Später erklärte sie dazu vor dem Hamelner Friedensrichter, dass dies ihre persönliche Meinung und keine Unterstellung sein sollte. Leider hatte ich zu dieser Zeit nicht den Mut und das Geld, Lösekrug-Möller vor einem ordentlichen Gericht zu verklagen.
Von Lösekrug-Möllers Verhalten informierte ich im Juli 2009 den SPD-Landesvorstand Niedersachsen und den SPD-Bezirk Hannover. Während der Landesvorstand schwieg, nahm der damalige leitende Geschäftsführer des Bezirksverbandes Hannover Stefan Schostok die Abgeordnete in Schutz und stellte meine Vorwürfe als „diskriminierende Äußerungen über das vermeintliche Verhalten des Justizministeriums und der Bundesregierung“ dar. Eine Begründung blieb er mir schuldig. Im August 2018 erinnerte ich Schostok, der mittlerweile Oberbürgermeister von Hannover war, und seinen den SPD-Landesvorsitzenden und Ministerpräsidenten Stephan Weil, an die mir unterstellten antidiskriminierenden Äußerungen. Schostok und der ansonsten wortreiche Weil schwiegen.
Wie auch die SPD-Basis ihr ur-sozialdemokratisches Bewusstsein verloren hat, und sich nicht mehr für den Bürger einsetzt, erfuhr ich, als ich am Rande des SPD-Familientages im September 2009 in Bad Münder gegen die Verschleppung der Aufklärung der Manipulationen und gegen das Verhalten von MdB Lösekrug-Möller demonstrierte. Von den SPDlern wurde ich verlacht und verhöhnt.
An die Genossinnen und Genossen in der SPD-Parteizentrale und in der SPD-Fraktion sandte ich im September 2008, im Juni 2009 und im April 2010 offene Briefe. Um mein Anliegen hat sich keiner gekümmert. Zudem hatte ich mich auf dem Internetportal abgeordnetenwatch.de hilfesuchend an folgende führende SPD-Funktionäre auf Bundesebene gewandt: Andrea Nahles, Hubertus Heil, Barbara Hendriks, Peer Steinbrück und Kajo Wasserhövel. Herausgekommen ist nichts. Meine Anfragen wurden nicht beantwortet, in den Antwortschreiben wurde gelogen, es wurden Ausflüchte gesucht oder meine Vorwürfe wurden ohne Gegenbeweise bestritten.
Im Jahre 2009 beklagte Gesine Schwan im Zusammenhang mit ihrer Kandidatur für das Amt des Bundespräsidenten, dass der amtierende Bundespräsident Horst Köhler der Erosion der Demokratie zuschaue. Ich wollte wissen, ob es Schwan anders macht und bat sie um Hilfe, weil weite Kreise der Politik zu der Manipulation unserer EGMR-Beschwerde schwiegen. Angeblich hat Schwan die damals amtierende Bundesjustizministerin Zypries gebeten, sich unseres Anliegens anzunehmen. Gemerkt habe ich davon nichts.
Ein lauthals geführter Landtagswahlkampf forderte mich im Herbst 2016 heraus, den Unterbezirk Hameln-Pyrmont und den Stadtverband Bad Münder zu ihrer dubiosen Bundestagsabgeordneten zu befragen. Die Vorsitzende des Unterbezirkes Barbara Fahncke und Johannes Schraps, der Lösekrug-Möller-Nachfolger im Bundestag, schwiegen zu meinen Vorwürfen. Der Juso-Funktionär Daniel Köhler zog meinen Vortrag in Zweifel („… ich glaube auch an dem Rest deines Beitrages ist wenig dran und völlig überzogen.“), ebenso der Vorsitzende des Stadtverbandes Bad Münder Uwe Nötzel („Ihre in beleidigender und ehrabschneiderischer Weise vorgebrachten Anwürfe entbehren daher jeder Grundlage.“) Als sich von 2017 bis 2019 das Personalkarussell in der SPD schnell drehte, bewiesen mir in kurzer Zeit mehrere Vorsitzende bzw. kommissarische Vorsitzende, dass das Regierungsprogramm ihrer Partei nur der Täuschung des Wahlvolkes dient. In ihrem Verhalten spürte ich nichts von der in diesem Programm verankerten Umsetzung und Weiterentwicklung der Menschenrechtsstandards, der Unterstützung des Europarates und der Stärkung und Weiterentwicklung der Menschenrechtsarchitektur.
Die Neugierde trieb mich um, was der 2017 noch hochgehandelte Parteivorsitzende Martin Schulz dazu denkt, dass die SPD Hameln-Pyrmont die kriminellen Machenschaften im Bundesjustizministerium unterstützt. Dreimal schrieb ich Schulz an. Auf Antwort warte ich noch heute. Ob die Briefe in der „Schlangengrube“ (Bezeichnung von Doris Harst für die Parteizentrale) verschwunden sind, oder ob Schulz bewusst nicht geantwortet hat, bleibt für mich offen.
Als Olaf Scholz im März 2018 als kommissarischer Parteivorsitzender eine Erneuerung der SPD verlangte, informierte ich ihn in einem Offenen Brief „Nahles und Co. schweigen zu kriminellen Machenschaften im Bundesjustizministerium“ darüber, wie groß der Kreis der Funktionäre mit SPD-Parteibuch ist, die zu den kriminellen Machenschaften im Bundesjustizministerium schweigen. Scholz schwieg trotz Mahnung. Zwei Eingangsbestätigungen Scholz waren das einzige, über das ich mich freuen konnte.
Wieder unter dem Titel „Nahles und Co. schweigen zu kriminellen Machenschaften im Bundesjustizministerium“ schrieb ich im August 2018 nochmals einen Offenen Brief u.a. an Andrea Nahles, Olaf Scholz und Hubertus Heil. Zu dieser Zeit war Andrea Nahles Parteivorsitzende. Auch dazu erhielt ich keine Antwort. Diejenigen, denen ich im Brief Vorwürfe machte, haben sich dagegen nicht einmal gewehrt.
Nachdem Nahles hingeworfen hatte, kamen Thorsten Schäfer-Gümbel, Manuela Schwesig und Malu Dreyer, um die SPD zusammenzuhalten. Unter dem Titel „SPD-Funktionäre unterstützen die Vertuschung von Regierungskriminalität“ wandte ich mich im Juli 2019 an die drei neuen Spitzenleute. Antwort: Fehlanzeige.
Im Dezember 2019 schrieb ich Saskia Esken und Norbert Walter-Borjans einen Brief mit dem Betreff „Vertuschung von Regierungskriminalität findet breite Unterstützung in der SPD“. Wie eigentlich zu erwarten war, schwiegen auch die beiden.
Bündnis 90 / Die Grünen
Die ranghöchste Politikerin, die ich persönlich traf, war Katrin Göring-Eckardt. Ich nutzte eine Wahlkampfveranstaltung von Bündnis 90 / Die Grünen am 16. Januar 2013 in Springe (Niedersachsen), um die damalige Vizepräsidentin des deutschen Bundestages und heutige Fraktionsvorsitzende über die Verfälschung unseres Anliegens in der im Jahre 2011 eingereichten Bundestagspetition zu informieren und um Hilfe bei der Aufklärung des dubiosen Vorganges zu bitten. Göring-Eckardt sicherte auf der Veranstaltung eine Prüfung meines Anliegens zu. Trotz zweimaliger Mahnung schweigt Göring-Eckardt bis heute dazu.
Nachdem die Partei mit Annalena Baerbock und Robert Habeck im Januar 2018 eine neue Führung bekommen hatte, wandte ich mich in einer Rundmail an den Parteirat und die Landesverbände von Bündnis 90 / Die Grünen. Mich interessierte, wie sie dazu stehen, dass Göring-Eckardt zum „Frisieren“ unserer Bundestagspetition schweigt. Es kam keine Antwort. Auch zwei E-Mails und zwei Briefe, die ich danach an Baerbock und Habeck sandte, blieben ohne Antwort.
Im Januar 2020 wandte ich mich nochmals an Göring-Eckardt. Ich forderte die Politikerin auf, ihr Bundestagsmandat niederzulegen und sich außerhalb des Bundestages Arbeit zu suchen.
3.2. Menschenrechtsorganisationen
Mir wurde auch bewusst, dass die deutschen Ableger der Hilfsorganisationen Amnesty International und Human Rights Watch, die ich über die Verstümmelung der EGMR-Beschwerde informierte, Menschenrechtsverletzungen nur dann entgegentreten, wenn sie keinen deutschen Staatsinteressen widersprechen. HRW antwortete mir trotz Mahnung nicht. AI beklagte Überlastung und erklärte mir, dass sie andere Aufgaben hätten. U. a. schrieb AI, dass sie sich „in Deutschland vorrangig auf Einzelfälle, in denen Menschen in Deutschland Asyl suchen oder rassistisch diskriminiert werden“ konzentrieren.
3.3. Europarat, EGMR, Richter Ress
Auf unsere an den Gerichtshof gerichtete Beschwerde, dass die sachlich entstellten und rechtlich unzutreffenden Informationen in der EGMR-Entscheidung teilweise auf Falschinformationen des Bundesjustizministeriums zurückgingen, wurde uns lediglich mitgeteilt, dass die Beschwerdesache abgeschlossen sei, und der Gerichtshof aus Zeitgründen keinen Schriftverkehr mehr mit uns führen könne. Artikel 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, nach dem der Gerichtshof Falschaussagen von Zeugen und Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung der Vertragspartei mitteilt, deren Hoheitsgewalt der Betroffene untersteht, scheinen nicht zu geltem, wenn der Prozessbetrug durch den Staat vorgenommen wird.
Ich wandte mich auch an den an der Entscheidung beteiligen deutschen Richter Georg Ress. Ich habe noch keine so schillernde Persönlichkeit gesehen Ress. Auf der einen Seite schiebt sich Ress wie kaum ein anderer als Menschenrechtsbewahrer in den Vordergrund, übernimmt zuhauf Ämter, die Menschenrechtsfragen tangieren, und kassiert für dies alles Ehrungen und Auszeichnungen in Hülle und Fülle. Auf der anderen Seite richtet Ress als EGMR-Richter nicht unabhängig, sondern dient dem deutschen Staat. Der Mut, seine Untaten zuzugeben, fehlt Ress.
Als Antwort auf meinen ersten Brief, in dem ich Ress mit seinen Manipulationen konfrontierte schreibt er, dass er „Hemmungen“ (O-Ton) habe, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mein zweites Schreiben ließ Ress unbeantwortet liegen. Auf mein drittes Schreiben hin drohte er mir für den Fall der weiteren Verbreitung der - aus seiner Sicht - „beleidigenden Beschuldigungen“ mit einer Strafanzeige. Nachdem ich von Ress Gegenargumente zu meinen Vorwürfen erbat, schweigt er wieder.
Am 08.10.2009 informierte ich den Generalsekretär des Europarates Jagland, dass die Entscheidung des Gerichtshofes durch die deutsche Bundesregierung und den Gerichtshof manipuliert worden ist. Nach mehrmaligem Mahnen erreichte mich seine Antwort vom 20.01.2010. Darin verwies er mich an den Gerichtshof, von dem ich die bereits erwähnte Antwort erhielt, dass eine nochmalige Beschäftigung mit unserer Angelegenheit aus Zeitgründen ausgeschlossen wäre. |