Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

12/12/02 - Rechtssache WITTEK gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 37290/97)

 

Straßburg, 12. Dezember 2002

 

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

 

In der Rechtssache Wittek . /. Deutschland

 

ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:


Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,
Herrn G. RESS,
Herrn L. CAFLISCH,
Herrn R. TÜRMEN,
Herrn B. ZUPANČIČ,
Herrn J. HEDIGAN,

Fr au H. S. GREVE,

 

sowie dem Kanzler, Herrn V. BERGER,


zusammengetreten.

 

Nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 14. März und 21.  November 2002

erlässt der Gerichtshof die folgende Entscheidung:

 

VERFAHREN

 

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 37290/97) zugrunde, welche die deutschen Staatsangehörigen Frau Sabine Wittek und Herr Harro Wittek ("die Beschwerdeführer") bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte ("die Kommission") aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die Konvention") am 8. Februar 1997 erhoben hatten.

 

2. Die Beschwerdeführer werden vor dem Gerichtshof von Herrn S. von Raumer, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung ("die Regierung") wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.

 

3. Die Beschwerdeführer behaupten insbesondere, dass die Versagung der Rückübertragung ihres im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Grundstückes durch die deutschen Gerichte ihr in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls garantiertes Eigentumsrecht verletzte.

 

4. Die Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt worden.

 

5. Die Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.

 

6. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).

 

7. Mit Entscheidung vom 14. März 2002 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.

 

8. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

 

SACHVERHALT

 

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

 

9. Die erste Beschwerdeführerin ist 1958 und der zweite Beschwerdeführer 1948 geboren. Sie sind in Bad Münder (Deutschland) wohnhaft.

 

A. Die Entstehung der Sache

 

10. Mit Kaufvertrag vom 26. Mai 1986 erwarben die Beschwerdeführer ein in Leipzig auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gelegenes Wohnhaus zum Preis von 56.000 DDR-Mark. Das Wohnhaus stand auf einem volkseigenen Grundstück, für das den Beschwerdeführern ein dingliches Nutzungsrecht nach Art. 287 ff. Zivilgesetzbuch der DDR verliehen worden war.

 

11. Am 26. Oktober 1989 stellten die Beschwerdeführer einen offiziellen Ausreiseantrag aus der DDR, da sie sich als Opfer politischer Diskriminierung in ihrem Beruf sahen.

 

Den Beschwerdeführern zufolge setzte die Abteilung Innere Angelegenheiten des Stadtbezirks Leipzig sie davon in Kenntnis, dass sie ihr Eigentum durch Verkauf oder Schenkung veräußern müssten, wenn sie eine Erlaubnis zur ständigen Ausreise aus der DDR erhalten wollten.

 

12. Am 8. Dezember 1989 schlossen die Beschwerdeführer mit den Eheleuten Böllmann einen notariellen Schenkungsvertrag mit der Angabe, dass das Wohnhaus einen Wert von 120.000 DDR-Mark hatte. In Wirklichkeit überwiesen die Eheleute Böllmann einen Betrag von 55.000 DM an die Beschwerdeführer auf ein schweizerisches Bankkonto.

 

13. Ihren Angaben zufolge werde der tatsächliche Wert des Hauses und des Grundstücks heute auf 600.000 DM geschätzt.

 

14. Die Regierung bestritt diesen Betrag mit der Angabe, dass die Beschwerdeführer lediglich über ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verfügten.

 

15. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands versuchten die Beschwerdeführer ihr Haus sowie das Nutzungsrecht an dem Grundstück zunächst unmittelbar bei den Käufern dann vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wiederzuerlangen.

 

2. Das Verfahren vor den deutschen Zivilgerichten

 

16. Am 21. März 1991 erhoben die Beschwerdeführer Klage beim Kreisgericht Leipzig, weil sie die Herausgabe ihres Hauses und die Berichtigung der Eintragung in das Grundbuch begehrten.

 

17. Mit Urteil vom 26. Juni 1991 hat das Kreisgericht Leipzig die Klage abgewiesen.

 

18. Mit Urteil vom 26. Juni 1991 hat das Bezirksgericht Leipzig die Berufung der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie keinen Anspruch auf Herausgabe hätten. Es betonte, dass im vorliegenden Falle eine Eigentumsübertragung nicht erfolgt sei, da sowohl die Schenkung als auch die Veräußerung des Eigenheims zur Zeit der ehemaligen DDR unwirksam sei. Die Beschwerdeführer konnten die Unwirksamkeit jedoch nicht anführen, da sie diese Vertragsgestaltung in Kenntnis der Sachlage gewählt hatten und die Zwangslage, in der sie sich zum damaligen Zeitpunkt vielleicht befanden, hatten sich die Käufer nicht zu ihrem Nachteil zunutze gemacht. Das Herausgabebegehren verstieß daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

 

19. Mit Urteil vom 19. November 1993 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführer ebenfalls zurückgewiesen. Dem Beispiel der ordentlichen Gerichte folgend vertrat er die Auffassung, dass sowohl die Schenkung als auch die Veräußerung unwirksam seien. Er rief jedoch in Erinnerung, dass in Fällen wie diesem, in denen die Beschwerdeführer eine fiktive Schenkung vereinbart hatten, um die Verpflichtung zum Verkauf bei ihrer Ausreise aus der DDR abzumildern, das Gesetz vom 23. September 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) – s. u. einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis – Anwendung finde. Für die Auslegung dieses Gesetzes sind nun die Verwaltungs- und nicht die Zivilgerichte zuständig.

 

2. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

 

20. Die Beschwerdeführer erhoben dann Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig zwecks Rückübertragung ihres Vermögenswertes auf der Grundlage des Vermögensgesetzes.

 

21. Mit Entscheidung vom 2. Juni 1994 wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz (s.u. einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) in Ermangelung einer Nötigung nicht vorliegen. Denn eine Nötigungssituation im Zusammenhang mit der Ausreise aus der DDR hatte nur bis zur Öffnung der Grenzen am 9. November 1989 bestehen können. Eindeutig waren nach diesem Zeitpunkt alle Ausreisebeschränkungen aus der DDR aufgehoben worden.

 

22. Die Beschwerdeführer legten gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, der vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Freistaates Sachsen am 9. Januar 1995 ebenfalls mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass eine Nötigungssituation für die Beschwerdeführer nach Öffnung der Grenzen am 9.  November 1989 und insbesondere nach der Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989, die am 23. November 1989 veröffentlicht wurde (s. u. einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) nicht mehr bestanden hatte.

 

23. Mit Urteil vom 21. Dezember 1995 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage der Beschwerdeführer nach einer Verhandlung abgewiesen.

 

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht über einen Rückübertragungsanspruch verfügen, denn es lagen keine unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes vor. In der Tat konnte jeder Bürger der DDR nach Öffnung der Grenzen am 9. November 1989 das Land frei verlassen und die Bestimmungen der Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989 sahen vor, dass die Bürger nicht mehr zur Abgabe ihrer Vermögenswerte vor Verlassen der DDR verpflichtet waren. Nun wurde im vorliegenden Fall auch der Veräußerungsvertrag am 8. Dezember 1989 unterzeichnet. Eine Täuschung im Sinne von § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes lag somit ebenfalls nicht vor.

 

Zudem vertrat das Gericht die Auffassung, dass selbst im Falle einer Zugrundelegung der früheren Situation die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes überhaupt nicht vorlagen, denn die Beschwerdeführer waren keine Eigentümer des streitigen Grundstücks, sondern verfügten lediglich über ein dingliches Nutzungsrecht. Nun sah das DDR-Gesetz vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an einem volkseigenen Grundstück vor, dass die Inhaber eines solchen Rechts zur Selbstnutzung der Grundstücke verpflichtet waren. Selbst im Falle eines Umzugs der Beschwerdeführer innerhalb der DDR wäre das streitige Grundstück Staatseigentum geworden und die Beschwerdeführer hätten lediglich Anspruch auf Entschädigung gehabt. Den Beschwerdeführern war diese Situation jedoch bekannt, daher hatten sie versucht, ihr Vermögen zu veräußern.

 

24. Mit den Beschlüssen vom 2. September und 22. Oktober 1996 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Revision der Beschwerdeführer ab.

 

Das Gericht nahm Bezug auf sein Grundsatzurteil vom 29. Februar 1996, in dem es erklärt hatte, dass zwischen dem 23. November 1989, dem Zeitpunk der Veröffentlichung der Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen im Gesetzblatt der DDR und dem 31. Januar 1990, dem Zeitpunkt der Aufhebung der Reiseverordnung der DDR vom 30. November 1988, nur in Ausnahmefällen von unlauteren Machenschaften die Rede sein konnte. Das Verwaltungsgericht hatte nun die Umstände im vorliegenden Fall eingehend geprüft und war dann zu dem Schluss gelangt, dass weder eine Zwangslage noch eine Täuschung im Sinne von § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz vorlag.

 

Das Gericht nahm ebenfalls Bezug auf sein Grundsatzurteil vom 29. August 1996, in dem es ein Vorliegen unlauterer Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz in den Fällen verneint hatte, in denen die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Abgabe ihres Vermögens dem Gesetz der DDR vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an einem volkseigenen Grundstück entsprach.

4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

 

25. Mit zwei Beschlüssen vom 22. Januar 1997 hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer sowohl gegen die Entscheidungen der Zivilgerichte als auch die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht zur Entscheidung anzunehmen.

 

Es nahm insbesondere Bezug auf sein Grundsatzurteil vom 8. Oktober 1996, in dem es erklärt hatte, dass die Tatsache, dass das Vermögensgesetz zivilrechtliche Ansprüche in den Sachen verdrängt, die mit der Ausreise von Bürgern aus der DDR in die BRD zusammenhängen, nicht gegen die Verfassung verstoße. Im vorliegenden Fall entsprach die Auslegung durch den Bundesgerichtshof somit dieser Rechtsprechung.

 

II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

 

A. Die Anordnung der DDR zur Regelung von Vermögensfragen

 

26. Die Anordnung der DDR zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989, die am 14. November in Kraft getreten und am 23. November 1989 veröffentlicht wurde, sah in § 1 Abs. 1 vor, dass DDR-Bürger, welche aus der DDR ausreisten und sich dauerhaft in anderen Staaten oder in Berlin (West) niederließen, die notwendigen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherung und Verwaltung ihres in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelassenen Vermögens zu treffen hatten. § 3 der Anordnung sah die sofortige Aufhebung der Anordnungen Nr. 1 und 2 der DDR vom 1.  Dezember 1953 und 20. August 1958 über die Verwendung des Vermögens von Personen vor, welche die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen hatten sowie der Arbeitsanweisung gleichen Namens vom 5. Dezember 1953, mit der ausreisewillige DDR-Bürger seinerzeit verpflichtet wurden, ihr Vermögen vor der Ausreise abzutreten.

 

B. Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen

 

27. Im Verlaufe des Wiedervereinigungsprozesses von 1990 hatten die beiden deutschen Regierungen Verhandlungen zu einer Reihe von vermögensrechtlichen Fragen aufgenommen, die in einer Gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen mündete und Teil des Einigungsvertrages vom 31.  August 1990 wurde. Die Verhandlungen betrafen sowohl die Frage der Rückgabe von Vermögenswerten, deren Eigentümer in der DDR enteignet worden waren, wie die Frage der Abtretung von Vermögenswerten durch DDR-Bürger bei der Ausreise aus der DDR.

 

In dieser Erklärung haben die beiden Regierungen dargelegt, dass bei der Suche nach Lösungen für die streitigen vermögensrechtlichen Fragen ein sozial verträglicher Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen zu schaffen sei, unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Rechtssicherheit und -klarheit sowie des Schutzes des Eigentumsrechts.

 

C. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung offener Vermögensfragen

 

28. Am 29. September 1990 trat das Gesetz vom 23. September 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen oder Vermögensgesetz in Kraft, das gleichermaßen zu einem Bestandteil des Einigungsvertrages gemacht wurde. Letzterem zufolge galt das Vermögensgesetz im wiedervereinigten Deutschland nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 weiter fort. Ziel dieses Gesetzes war die sozialverträgliche Regelung von Konflikten hinsichtlich auf dem Gebiet der DDR belegener Vermögenswerte, um den Rechtsfrieden in Deutschland dauerhaft zu sichern.

 

29. § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz lautet wie folgt:

 

„Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.“

 

30. Im Grundsatz sieht das Vermögensgesetz für die Bürger der DDR, die zur Abgabe ihres Vermögens gezwungen wurden, um rechtmäßig aus der DDR ausreisen zu können, einen Anspruch auf Rückgabe vor, es sei denn, das Gesetz schließt dies aus, so wie es dies insbesondere bei einem redlichen Erwerb durch die Käufer der Fall ist (§ 4 Abs. 2 Vermögensgesetz). Im letztgenannten Fall haben die ehemaligen Eigentümer Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Gesetz vom 27. September 1994 über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.

 

31. Der Grundsatz von § 4 Abs. 2 des Gesetzes findet jedoch prinzipiell keine Anwendung, wenn die Veräußerung nach dem Stichtag des 18.  Oktober 1989 (Tag des Rücktritts des ehemaligen Staatsratsvorsitzenden Erich Honecker) und ohne Zustimmung der Betroffenen erfolgte (jedoch s. u. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Aspekt).

 

32. Der Gesetzgeber hat sich wissentlich für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei der Auslegung des Vermögensgesetzes in Streitigkeiten über die Abtretung von Vermögenswerten durch aus ihrem Land ausreisende DDR-Bürger entschieden, um eine unmittelbare Auseinandersetzung von ehemaligen und Neueigentümern vor den Zivilgerichten zu vermeiden. Daher hat er Ämter für die Regelung offener Vermögensfragen eingesetzt, die mit der Entscheidung solcher Streitfälle nach dem Amtsermittlungsgrundsatz und unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses beauftragt sind.

 

D. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

 

33. In einem Grundsatzurteil vom 3. April 1992 (5. Zivilsenat, Az. 83/91) hat der Bundesgerichtshof erklärt, dass die zivilrechtliche Anfechtung eines Kaufvertrags ausgeschlossen ist, wenn es sich um Streitigkeiten handelt, welche die Ausreise von DDR-Bürgern betreffen, die zur Veräußerung ihrer Vermögenswerte gezwungen wurden. Für derartige Fälle hatte das Vermögensgesetz ausschließlich einen öffentlich-rechtlichen Rückübertragungsanspruch geschaffen.

 

34. In zwei anderen Grundsatzurteilen vom 16. April und 7. Mai 1993 (5. Zivilsenat Az. 87/92 et 99/92) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung auf Fälle erweitert, in denen, wie im vorliegenden Fall, ehemalige Eigentümer eine fiktive Schenkung vereinbart hatten, um die Verpflichtung der Zwangsveräußerung ihrer Vermögenswerte bei ihrer Ausreise aus der DDR abzumildern.

 

35. In zwei weiteren Grundsatzurteilen vom 14. Januar 2000 und 12. Mai 2000 (5. Zivilsenat Az. 439/98 und 47/99) vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass das Vermögensgesetz auch auf nach dem Stichtag 18. Oktober 1989 geschlossene Rechtsgeschäfte Anwendung finden könne, wobei geprüft wird, ob die aufgetretenen Mängel im Lichte der neuen Lage in der DDR sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht die Unwirksamkeit der Veräußerung herbeigeführt hätten.

 

RÜGE

 

36. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Versagung der Rückübertragung ihres im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks durch die deutschen Gerichte ihr in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls garantiertes Eigentumsrecht verletzte.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

 

I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES 1. ZUSATZPROTOKOLLS

 

37. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Versagung der Rückübertragung ihres im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks durch die deutschen Gerichte ihr in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls garantiertes Eigentumsrecht verletzte.

 

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

 

Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“

 

A. Vorbringen der Parteien

 

1. Die Regierung

 

38. Die Regierung behauptet, dass selbst wenn im vorliegenden Falle ein Eingriff vorliegt, dieser Eingriff durch das Vermögensgesetz vorgesehen war, ein allgemeines Interesse verfolgte und einen gerechten Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Interessen erreichte. Sie betont die Besonderheiten der deutschen Wiedervereinigung sowie die Tatsache, dass das

 Vermögensgesetz das Ziel der Sicherung des Rechtsfriedens mit gleichzeitigem Schutz der redlichen Erwerber verfolgte. Der Gesetzgeber wollte Rechtstreitigkeiten hinsichtlich der Rückgabe von Vermögenswerten, zu deren Veräußerung Personen bei ihrer Ausreise aus der DDR gezwungen worden waren, den zuständigen Verwaltungsgerichten zwecks Auslegung des Vermögensgesetzes übertragen. Nun war die Auslegung im vorliegenden Falle nicht willkürlich. Zudem konnte das Vermögensgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Rechtsgeschäfte Anwendung finden, die nach dem Stichtag des 18. Oktober 1989 geschlossen wurden. Schließlich haben die Beschwerdeführer eine angemessene Ausgleichsleistung erhalten, denn als Gegenleistung für die Abtretung ihres Vermögenswertes erhielten sie den Betrag von 55.000 DM.

 

2. Die Beschwerdeführer

 

39. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass der unter dem Druck der staatlichen Behörden der DDR geschlossene Veräußerungsvertrag unwirksam sei und sie das Eigentum an ihrem Haus bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1993, die in Wirklichkeit die richtige Enteignung darstellte, nie verloren hatten. Sie bestreiten insbesondere die nach ihrer Auffassung widersprüchliche Auslegung des Vermögensgesetzes durch den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht. Denn anfänglich hat der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit des Veräußerungsvertrages festgestellt, jedoch erklärt, dass in ihrem Falle anwendbare Vermögensgesetz habe ihre zivilrechtlichen Ansprüche verdrängt. Später vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Meinung, die Voraussetzungen für die Anwendung des Vermögensgesetzes haben nicht vorgelegen. Schließlich habe keines der genannten Gerichte die Tatsache berücksichtigt, dass der Veräußerungsvertrag im vorliegenden Falle nach dem Stichtag des 18. Oktober 1989 geschlossen worden war. Denn nach diesem Datum fand das Vermögensgesetz keine Anwendung mehr und das Schutzbedürfnis redlicher Erwerber trat hinter den Rückgabeanspruch ehemaliger Eigentümer zurück.

 

B. Entscheidung des Gerichtshofs

 

40. Der Gerichtshof stellt zunächst seine Zuständigkeit für die Entscheidung in dem vorliegenden Fall fest, da das Vermögensgesetz vom 23. September 1990 weiterhin in dem nach dem 3. Oktober 1990 wiedervereinigten Deutschland gilt, selbst wenn das Gesetz am 29. September 1990 in der DDR verkündet wurde.

 

41. Alsdann ruft er in Erinnerung, dass Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls, der im Wesentlichen das Recht auf Eigentum garantiert, drei unterschiedliche Vorschriften enthält (James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Band 98-B, S. 29-30, Ziff. 37): Die erste Vorschrift in Absatz 1 erster Satz ist allgemein und bestimmt den Grundsatz der Achtung von Eigentum; die zweite Vorschrift in Absatz 1 zweiter Satz betrifft den Eigentumsentzug, der bestimmten Voraussetzungen unterstellt wird; die dritte Vorschrift in Absatz 3 gibt den Vertragsstaaten die Befugnis unter anderem den Gebrauch von Vermögenswerten entsprechend dem Allgemeininteresse zu regeln. Die zweite und dritte Vorschrift, die besondere Beispiele von Verletzungen des Eigentumsrechts behandeln, sind im Lichte des in der ersten Vorschrift verankerten Grundsatzes auszulegen (s. insbesondere Iatridis ./. Griechenland [GC], Nr. 31107/96, Ziff. 55, EuGMR 1999-II ).

 

1. Vorliegen eines Eingriffs

 

42. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Begriff „Eigentum“ in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls eine eigenständige Bedeutung, die sich nicht auf das Eigentum an körperlichen Gegenständen beschränkt: bestimmte andere Rechte und Interessen, die Aktiva darstellen können, ebenfalls als „Eigentumsrechte“ gelten und somit als „Vermögenswerte“ im Sinne der Bestimmung (s. insbesondere Gasus Dosier- und Fördertechnik GmbH ./. Niederlande, Urteil vom 23. Februar 1995, Serie A Nr. 306-B, S. 46, Ziffer 53, und Iatridis, o.g., Ziffer 54).

 

43. Der Gerichtshof betont, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Falle gemäß den Bestimmungen des Gesetzes der DDR vom 14.  Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an einem volkseigenen Grundstück ein Eigentumsrecht an ihrem Wohnhaus hatten verbunden mit einem Nutzungsrecht an dem dem Staat gehörenden Grundstück, auf dem das Haus stand.

 

44. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vorliegende Rechtstreitigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zu prüfen ist (s. entsprechend , Českomoravská myslivecká jednota ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 33091/96, 23.3.1999, und Teuschler ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 47636/99, 22.4.1999).

 

45. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof im vorliegenden Falle erklärt hat, dass die Veräußerung ihres Vermögenswertes durch die Beschwerdeführer zur Zeit der DDR unwirksam gewesen sei. Letztgenannte haben jedoch in der Folge weder vor den Zivilgerichten noch vor den Verwaltungsgerichten einen Rückgabeanspruch geltend machen können.

 

46. Daher ist ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums erfolgt.

 

2. Rechtfertigung des Eingriffs

 

47. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Eingriffs stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige Maßnahme auf den Bestimmungen des Vermögensgesetzes beruhte, die eindeutig und allen zugänglich sind. Zudem haben der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht Kriterien für die Anwendung dieses Gesetzes auf Rechtsstreitigkeiten bezüglich Eigentumsentziehungen in der DDR aufgestellt.

 

48. Im vorliegenden Falle hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 1993 jeden Antrag der Beschwerdeführer auf Rückgabe aufgrund seiner ständigen Rechsprechung ausgeschlossen, demzufolge die zivilrechtliche Anfechtung eines Kaufvertrags bei Streitigkeiten ausgeschlossen ist, welche die Rückgabe von Vermögenswerten betreffen, die DDR-Bürger bei ihrer Ausreise aus der DDR abtreten mussten. In diesen Fällen findet nämlich das Vermögensgesetz Anwendung, dessen Auslegung den Verwaltungsgerichten und nicht den Zivilgerichten obliegt. Bei der Anwendung dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall sind die Verwaltungsgerichte dann zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz nicht erfüllt waren (s. o. einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis).

 

49. Der Gerichtshof hält diese Auslegung nicht für willkürlich und ruft diesbezüglich in Erinnerung, dass es in erster Linie Sache der nationalen Behörden und insbesondere der Gerichte ist, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (s. Brualla Gómez de la Torre ./. Spanien, Urteil vom 19. Dezember 1997, Sammlung 1997-VIII, S. 2955, Ziff. 31, und Glässner ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 46362/99, EuGMR 2001-VII).

 

50. Hinsichtlich der Zweckbestimmtheit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Vermögensgesetz, das vermögensrechtliche Konflikte infolge der Wiedervereinigung Deutschlands durch die Suche nach Gestaltung eines sozialverträglichen Ausgleichs zwischen den unterschiedlichen Interessen regeln sollte, ohne Zweifel ein Allgemeininteresse verfolgte (s. die angeführte Entscheidung Teuschler).

 

51. Er erachtet den Willen des Gesetzgebers für rechtmäßig, Streitigkeiten über die Frage der Rückgabe von Vermögenswerten, die von DDR-Bürgern bei ihrer Ausreise aus der DDR zurückgelassen werden mussten, einheitlich über das Vermögensgesetz zu regeln und dessen Auslegung den Verwaltungsgerichten anzuvertrauen.

 

52. Schließlich hat sich der Gerichtshof mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu beschäftigen.

 

53. Nach seiner Rechtsprechung hat ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Vermögens einen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft sowie den zwingenden Erfordernissen der Wahrung der individuellen Grundrechte zu erreichen (s. u.a Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, Urteil vom 23. September 1982, Serie A Nr. 52, S. 26, Ziff. 69). Das Bestreben, einen solchen Ausgleich zu sichern, spiegelt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 wider. Insbesondere muss jede vermögensentziehende Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel stehen (Pressos Compania Naviera S.A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A Nr. 332, S. 23, Ziff. 38 und Yagzilar u.a. ./. Griechenland, Nr. 41727/98, Ziff. 40, EuGMR 2001-XII).

 

54. Zur Feststellung, ob die streitige Maßnahme den beabsichtigten gerechten Ausgleich achtet, hat der Gerichtshof insbesondere zu ermitteln, ob sie die Beschwerdeführer nicht unverhältnismäßig belastet.

 

55. Im vorliegenden Falle stellt der Gerichtshof fest, dass das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 21. Dezember 1995 die Umstände des vorliegenden Falles und die Argumente der Beschwerdeführer im Einzelnen geprüft hat, bevor es zu der Schlussfolgerung gelangte, dass keine unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz vorlagen, da es weder Zwang noch Täuschung gegeben hatte.

 

56. Die Beschwerdeführer hatten nämlich den Abtretungsvertrag für ihren Vermögenswert am 8. Dezember 1989 geschlossen, d. h. fast einen Monat nach Öffnung der Grenzen am 9. November 1989, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem die Bürger der DDR ihr Land frei verlassen konnten sowie nach der am 23. November 1989 erfolgten Veröffentlichung der Anordnung über die Regelung von Vermögensfragen, welche vorsah, dass DDR-Bürger bei Ausreise aus der DDR nicht mehr zur Abtretung ihrer Vermögenswerte verpflichtet waren.

 

57. Nach Auffassung des Gerichtshofs scheint diese Analyse begründet, selbst wenn man die Auffassung vertreten kann, dass der Zeitraum zwischen der Öffnung der Grenzen zwischen den beiden deutschen Staaten am 9. November 1989 und dem Inkrafttreten der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 durch eine große Unsicherheit insbesondere auf dem Gebiet des Rechts geprägt war.

 

58. Unabhängig von diesem Gesichtspunkt verfügten die Beschwerdeführer nur über ein Nutzungsrecht an ihrem Grundstück gemäß den Bestimmungen des Gesetzes der DDR über die Verleihung von Nutzungsrechten an einem volkseigenen Grundstück; selbst im Falle eines Umzugs innerhalb der DDR hätten sie ihren Vermögenswert mithin nicht behalten können.

 

59. Im Übrigen scheint für den Gerichtshof ein weiterer Umstand entscheidend zu sein: Die Beschwerdeführer hatten das in Rede stehende Haus am 26. Mai 1986 gegen Zahlung von 56.000 DDR-Mark erworben. Bei der fiktiven Schenkung am 8. Dezember 1989 hatten die Erwerber jedoch 55.000 DM an die Beschwerdeführer gezahlt; bei einem seinerzeit für Transaktionen zwischen Privatpersonen gültigen Kurs von 1:4 entspricht dieser Betrag 220.000 DDR-Mark.

 

60. Selbst wenn der Wert des Hauses in der Folge gestiegen ist, könnte nicht die Auffassung vertreten werden, dass die Beschwerdeführer unverhältnismäßig belastet worden sind.

 

61. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung meint der Gerichtshof, dass der beklagte Staat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat und in Bezug auf das verfolgte rechtmäßige Ziel nicht verfehlt hat, einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Interessen der Beschwerdeführer und dem Allgemeininteresse der deutschen Gesellschaft zu erreichen.

 

62. Somit ist Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls nicht verletzt worden.

 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,

 

dass Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls nicht verletzt worden ist.

 

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 12. Dezember 2002 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.

 

Vincent BERGER                                     Ireneu CABRAL BARRETO

Kanzler                                                      Präsident

 

 

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